Das AG Kassel (Urteil vom 25.03.2021, Az. 423 C 3641/20) hat in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten für Covid-19 Desinfektionsmaßnahmen zu erstatten sind. Der gegnerische Haftpflichtversicherer hatte außergerichtlich die Zahlung dieser Schadensposition komplett abgelehnt. Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt und hat entschieden, dass hier das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko greift. Danach wird dem Geschädigten bei konkret durchgeführter Repatur nicht zugemutet, sich bezüglich der Erstattungsfähigkeit einzelner Schadenspositionen mit der Reparaturwerkstatt auseinanderzusetzen. Nach diesen Grundsätzen hat die beklagte Haftpflichtversicherung die gesamten Reparaturkosten, mithin auch die Kosten für die „Corona“-Schutzmaßnahmen zu tragen.
Den Volltext des Urteils finden Sie hier.
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