Das AG Lüneburg (Urteil vom 27.04.2021, Az. 39 C 20/21) hat in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass die von der Werkstatt in Rechnung gestellten Kosten für Covid-19 Desinfektionsmaßnahmen sowie die Kosten für die Fahrzeugverbringung zum Lackierer zu erstatten sind. Der gegnerische Haftpflichtversicherer hatte außergerichtlich die Zahlung dieser Schadenspositionen abgelehnt. Das Gericht sieht die Reparaturrechnung als Beweis, dass das Fahrzeug verbracht wurde. Denn in der Rechnung ist die Position „Lackierung im Schadensbereich durch Fremdfirma“ aufgeführt. Dies beweist, dass die Verbringung nicht unternehmensintern stattgefunden hat.

Auch die Kosten für die Covid-19 Desinfektionsmaßnahmen wurden zugesprochen. Das Gericht erachtet diese Maßnahmen als sinnvoll, um in Zeiten der Pandemie die Werkstattmitarbeiter und die Kunden zu schützen.

Den Volltext des Urteils finden Sie hier.

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