Das AG Coburg (Urteil vom 17.02.2021, Az. 17 C 1431/20) hat in einem von uns geführten Verfahren entschieden, dass fiktive Verbringungskosten zu erstatten sind. Der gegnerische Versicherer hatte außergerichtlich diese Schadensposition komplett abgelehnt mit der Begründung, diese Kosten seien im Raum Bremen nicht ortsüblich und daher auch nicht fiktiv zu ersetzen. Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten zu dieser Frage eingeholt mit dem eindeutigen Ergebnis, dass markengebundene Fachwerkstätten im Raum Bremen natürlich Verbringungskosten veranschlagen. Auch die Höhe der Verbringungskosten von 201,71 € brutto sind als ortsüblich anzusehen.
Den Volltext des Urteils finden Sie hier.
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